§ 26 NeuGlVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest
§ 40 Abs. 1 VVVG SNGesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die Stimmbezirksvorstände das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Sind in einem Stimmbezirk mehrere…
§ 37 Abs. 2 NeuGlVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter.
§ 56 Abs. 1 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Im Anschluss an die Abstimmungshandlung ermittelt der Stimmbezirksvorstand ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk. Steht ein Gesetzentwurf…
§ 61 Abs. 1 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher der Gemeinde, die die…