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(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 396 - 401)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
|---|---|---|
| 1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | |
| 1.1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären |
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |
| d) | Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen | |
| 1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung, erläutern |
| b) | Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben | |
| c) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen Standortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern | |
| d) | Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirtschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern | |
| 1.3 | Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |
| b) | bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken | |
| c) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbänden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der Zusammenarbeit mitwirken | |
| d) | Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | |
| 1.4 | Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
| b) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen | |
| c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden erläutern | |
| d) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |
| e) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden | |
| f) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |
| g) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen | |
| 2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben |
| b) | Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes beschreiben | |
| c) | über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken | |
| d) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln | |
| e) | bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken | |
| f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen | |
| g) | wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben | |
| 3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | |
| 3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren |
| b) | Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen | |
| c) | Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderungen feststellen | |
| d) | Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen | |
| 3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern |
| b) | geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen | |
| c) | Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln | |
| d) | Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten | |
| e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren | |
| 3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken |
| b) | Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen | |
| c) | Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen | |
| d) | Preisangebote vergleichen | |
| 4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen |
| b) | bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken | |
| c) | Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Substraten beschreiben | |
| d) | Erden und Substrate verwenden | |
| 5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | |
| 5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen |
| b) | bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken | |
| 5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) bei der Vermehrung mitwirken |
| b) | bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken | |
| c) | bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken | |
| d) | bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken | |
| e) | Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen nennen | |
| f) | bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken | |
| 5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken |
| b) | beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken | |
| c) | beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken | |
| 6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und verwenden |
| b) | Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken | |
| c) | Aufbau und Funktion von Motoren erklären | |
| d) | Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten | |
| e) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten | |
| f) | Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen erklären |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
|---|---|---|
| 1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse |
| 2. | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen Standorten zuordnen |
| b) | berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Düngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des Pflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden | |
| c) | Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen | |
| d) | Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden | |
| e) | mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen | |
| 3. | betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | |
| 3.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) Wachstumsabläufe bewerten und Zusammenhänge aufzeigen |
| b) | Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge aufzeigen | |
| c) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen | |
| 3.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten auswählen |
| b) | Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen | |
| c) | Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen planen und veränderten Bedingungen anpassen | |
| d) | Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen | |
| e) | wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Produktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen berücksichtigen | |
| f) | Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten | |
| 3.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten |
| b) | bei Kalkulationen mitwirken | |
| c) | bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken | |
| d) | bei schriftlichem Geschäftsverkehr und und bei Gesprächen mit Geschäftspartnern mitwirken | |
| 4. | Böden, Erden und Substrate (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Bodenverbesserung begründen |
| b) | Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berücksichtigen | |
| c) | boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege sowie Bodenverbesserung durchführen | |
| d) | Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und verwenden | |
| e) | Erden und Substrate lagern | |
| 5. | Kultur und Verwendung von Pflanzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | |
| 5.1 | Pflanzen und ihre Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen |
| b) | Pflanzenqualitäten beurteilen | |
| c) | Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen | |
| 5.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen |
| b) | Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen | |
| c) | bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen | |
| d) | Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen feststellen | |
| e) | Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht und umweltschonend düngen | |
| f) | Schadbilder an Pflanzen bestimmen | |
| g) | Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen | |
| h) | Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern | |
| i) | Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen | |
| 5.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten festlegen |
| b) | Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen | |
| c) | Produkte transportieren, erfassen und lagern | |
| d) | Lagerbestände überwachen | |
| e) | Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen | |
| 6. | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen |
| b) | technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen und einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen | |
| c) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durchführen | |
| d) | Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern | |
| e) | praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten | |
| f) | Materialschutz durchführen |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
|---|---|---|
| 1. | Kulturräume und Kultureinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) | a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kulturräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und den Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen |
| b) | technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen | |
| 2. | Vermehrung und Weiterkultur (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) | a) verschiedene Pflanzenarten vegetativ vermehren und Aussaaten durchführen |
| b) | verschiedene Pflanzenarten bis zur Verkaufsreife kultivieren | |
| 3. | Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c) | a) Friedhofsrecht, Friedhofssatzung und -Ordnung bei Arbeiten auf dem Friedhof berücksichtigen |
| b) | einschlägige Richtlinien der gärtnerischen Grabgestaltung bei Anlage, Pflege und Erneuerung von Grabstätten anwenden | |
| c) | Grabstätten planen und Grabskizzen erstellen | |
| d) | unterschiedliche Grabstätten, insbesondere Wahl- und Reihengräber sowie Urnen- und Kindergräber, einmessen und Planmaße übertragen | |
| e) | Arbeiten im Zusammenhang mit der Bestattung durchführen, insbesondere Grabstätten ausheben, sichern und schließen | |
| f) | unterschiedliche Grabstätten neu gestalten und bepflanzen | |
| g) | jahreszeitliche Pflegearbeiten an Grabstätten planen und durchführen; Wechselbepflanzungen vornehmen | |
| h) | Teilerneuerungen und Erneuerungen von Grabstätten durchführen | |
| i) | Rahmenpflegemaßnahmen auf dem Friedhof durchführen | |
| 4. | Trauerbinderei und Dekoration (§ 4 Abs. 2 Nr. 2d) | a) der Jahreszeit und dem Zweck entsprechend Kränze, Grabsträuße, Grabgestecke und Schalenbepflanzungen herstellen |
| b) | Dekorationen am Sarg, zur Trauerfeier und zur Beisetzung durchführen | |
| 5. | Verkaufen und Beraten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2e) | a) Kunden über friedhofsgärtnerische Leistungen, insbesondere Grabneuanlagen, Dauerbepflanzungen, jahreszeitliche Wechselbepflanzungen und Dauergrabpflege, informieren |
| b) | Kunden über Ansprüche und Pflege von Pflanzen beraten | |
| c) | Pflanzen und Bindereierzeugnisse verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und ausliefern |
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