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(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 447 - 449)
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 447 - 449)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen zu vermitteln.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildpositionen unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition weiter zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition im Zusammenhang mit der Berufsbildposition zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen fortzuführen.