Anlage 1 GAPDZV
(zu § 4 Absatz 2) Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist
Anlage 1 GAPDZV
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 153; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 1 GAPDZV
Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden. Der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa gilt für Agroforstsysteme, die nach dem 31. Dezember 2024 angelegt werden.