§ 20 GAPInVeKoSV
Sofern der Betriebsinhaber die Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 erhalten hat, hat er dies bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 anzugeben. Er hat zusätzlich zu bestätigen, dass er nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist.
Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2013/1307 erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung zusätzlich
im Sammelantrag
anzugeben, welche natürliche Person oder natürliche Personen, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlagen, weiterhin den Betriebsinhaber kontrolliert oder kontrollieren,
zu bestätigen, dass keine Personen nach Buchstabe a als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist, und
für die in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben geeignete Nachweise vorzulegen.