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Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v.H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v.H. haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5,0 m betragen.
Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v.H. Neigung muß eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen.
In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.
Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in…
Rampen müssen eine griffige Fahrbahn und bei einer Neigung von mehr als 15 v.H. Vorrichtungen haben, die Fußgänger gegen Ausgleiten schützen. In Großgaragen…
Rampen in Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein. Abweichend von Satz 1 dürfen Rampen in Klein- und Mittelgaragen sowie Rampen…
Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht…
Von zwei Rettungswegen kann einer anstatt über eine notwendige Treppe über eine Rampe geführt werden, wenn die Rampe den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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