§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiGBerufsbildungsgesetz
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
§ 32 Abs. 1 BBiGBerufsbildungsgesetz
Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.
§ 9 Abs. 2 See-BAVVerordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als…
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BBiGBerufsbildungsgesetz
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und