Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung - GarVO) Vom 23. Dezember 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976
Mittel- und Großgaragen müssen in begehbaren Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.
§ 5 GarVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen