§ 8 Abs. 1 GasHDrLtgVWesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen
Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 2 bis 6 entsprechend. Als wesentliche…
§ 1 Abs. 1 GasHDrLtgVGeltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der…
§ 2 Abs. 1 GasHDrLtgVAllgemeine Anforderungen
Gashochdruckleitungen müssen den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit…
Art. 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 8 SN-11550Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober…