§ 50 Abs. 4 EnergieStVVerordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Eine Anzeige ist in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht erforderlich.
§ 78 Abs. 2 Nr. 4 EnergieStVVerordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in…
§ 83 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStVVerordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Erdgases genau beschrieben ist,
§ 85 Abs. 3 EnergieStVVerordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres das Erdgas anzumelden, das er im abgelaufenen Kalenderjahr Das…
§ 25 Abs. 5 NABEGNetzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
§ 43e des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.