Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.
§ 9 GasLastV
§ 9 GasLastVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen