§ 32 Abs. 6 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt…
§ 50 Abs. 1 GVIDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
§ 54 Abs. 1 GntZollDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
§ 46 Abs. 1 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Ist die Bachelorthesis nicht bestanden worden, so kann sie einmal wiederholt werden.
§ 30 Abs. 4 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.