§ 102 Abs. 1 GBOIn dem Termin hat das Grundbuchamt zu versuchen, eine Einigung der Beteiligten auf eine klare Rangordnung herbeizuführen. Einigen sich die erschienenen…
§ 103 GBOEinigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag für eine neue Rangordnung. Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden…
§ 90 GBODas Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den…
§ 92 Abs. 1 Nr. c) GBOPersonen, die ein Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Verfahren anmelden und auf Verlangen des Grundbuchamts oder eines…
§ 91 Abs. 2 GBODer Beschluß, durch den das Verfahren eingeleitet wird, ist allen Beteiligten zuzustellen.