§ 2 Abs. 2 HofVVerordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen
Bei Grundstücken nach § 1 Absatz 1, die nicht gemäß Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen…
§ 55 Abs. 3 GBOVeränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers sind außerdem der Behörde bekanntzumachen, welche das in § 2…
§ 127 Abs. 1 Nr. 3 GBOGrundbuchämter, die die Richtigstellung der Bezeichnung eines Berechtigten in von ihnen geführten Grundbüchern vollziehen, diese Richtigstellung auch in…
§ 120 Nr. 2 GBOdie Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage, Beschaffenheit und Größe nach dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen…
§ 2 Abs. 3 RSiedlGErgG 1935Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes
Ist der Grundstücksteil in dem amtlichen Verzeichnis nachgewiesen, so ist erforderlichenfalls das Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen.