§ 70 Abs. 2 GBOIst eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt, so ist über jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.
§ 61 Abs. 4 GBODie Herstellung des Teilhypothekenbriefes soll auf dem bisherigen Brief vermerkt werden.
§ 68 Abs. 1 GBOWird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.
§ 60 Abs. 1 GBODer Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.
§ 63 GBOWird nach der Erteilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes, bei demselben Grundbuchamt gebuchtes Grundstück belastet, so ist, sofern nicht…