§ 62 Abs. 3 Nr. 2 GDBNDVerfSchVDVGegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
§ 50 Abs. 2 Nr. 2 MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und
§ 62 Nr. 1 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
einer schriftlichen Prüfung und
§ 38 GntVDDVCSVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
Die Laufbahnprüfung besteht aus
§ 68 Abs. 7 GDBNDVerfSchVDVPrüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 12 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.