Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mindestens eine der mit der Stichprobenprüfung befassten Personen muss die Voraussetzungen des § 88 des Gebäudeenergiegesetzes zur Ausstellung von Energieausweisen erfüllen.
Sobald Stichproben aus den Energieausweisen oder Inspektionsberichten gezogen wurden, unterrichtet die Landeskontrollstelle deren Aussteller hierüber und fordert sie auf, die erforderlichen Unterlagen nach § 99 Absatz 6 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes innerhalb einer angemessenen Frist zu übersenden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.