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Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden sind.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest erforderlich ist.
kann die zuständige Behörde für die in der Kontrollzone gehaltenen Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur…
kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, der gehaltenen Vögel des Bestandes anordnen,
Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl die Maßregeln des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8…
Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.