§ 52 Abs. 1 GeflPestSchVAufhebung der Schutzmaßregeln
Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln erloschen…
§ 44 Abs. 2 Nr. 2 GeflPestSchVAufhebung der Schutzmaßregeln
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen, frühestens 21 Tage nach dem letzten Nachweis von…
§ 46 Abs. 3 GeflPestSchVSchutzmaßregeln für den Bestand
Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.
§ 49 Abs. 1a Nr. 2 GeflPestSchVAusnahmen von der Sperrgebietsregelung
nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Absatz 1
§ 27 Abs. 3 GeflPestSchVSchutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
§ 21 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend.