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Qualifizierte Sachverständige für die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes sind staatlich anerkannten Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung.
Wenn die Einhaltung der Anforderungen im Verfahren nach § 48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, hat sich die Bauherrin oder der Bauherr dies von dem Fachunternehmen schriftlich unter Angabe der Gründe auf der Unternehmererklärung nach § 2 Absatz 6 bestätigen zu lassen. Soweit anstelle der Schriftform der Unternehmererklärung mit Unterschrift elektronische Verfahren eingesetzt werden, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweilige Empfängerin beziehungsweise den jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind.
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige…
daß die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger im Sinne der Nummern 3 und 4 von bestimmten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen…
Die Befreiung von der Pflicht nach § 1 Absatz 2 ist bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen und mit geeigneten Unterlagen zu belegen. Für den…
Die Zuständigkeit für den Vollzug der Anforderungen und der Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) gemäß § 78 Absatz 4, § 80…
Bei Maßnahmen nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des Gebäudeenergiegesetzes ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer vom ausführenden Fachunternehmen eine…
Aufgaben des Vollzugs des Gebäudeenergiegesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes einer geeigneten Stelle,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.