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wer nach § 66 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und b der Landesbauordnung bauvorlageberechtigt ist,
wer nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist,
für Bauvorhaben nach § 66 Absatz 4 Satz 1 der Landesbauordnung, wer nach § 66 Absatz 4 der Landesbauordnung bauvorlageberechtigt ist.
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