§ 105 Abs. 2 GenGNachschusspflicht der Mitglieder
Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
§ 114 Abs. 3 GenGNachschussberechnung
Die Nachschussberechnung unterliegt den Vorschriften der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift des § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auf Mitglieder,…
§ 115d Abs. 2 GenGEinziehung und Erstattung von Nachschüssen
Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mitglieder sind den ausgeschiedenen Mitgliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in § 105 Abs.…
§ 115c Abs. 3 GenGBeitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
Im Übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3, §§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende Anwendung.
§ 115b GenGNachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern…