GenG — InhaltsübersichtAbschnitt 1 Errichtung der GenossenschaftGesetzBundgeltende Fassung§ 13 GenGRechtszustand vor der EintragungGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften · Abschnitt 1 § 12§ 14 Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. § 12§ 14