§ 339 Abs. 2 HGBHandelsgesetzbuch
§ 325 Absatz 2a, 2b, 4 und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1 GenRegVVerordnung über das Genossenschaftsregister
Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden…
§ 11 Abs. 4 GenGAnmeldung der Genossenschaft
Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§ 338 Abs. 4 Nr. 1 HGBHandelsgesetzbuch
die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten Angaben und
§ 10 Abs. 1 GenGGenossenschaftsregister
Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz…