§ 105 Abs. 1 GenGNachschusspflicht der Mitglieder
Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger…
§ 115d Abs. 1 GenGEinziehung und Erstattung von Nachschüssen
Durch die Vorschriften der §§ 115b, 115c wird die Einziehung der Nachschüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Mitgliedern nicht berührt.
§ 117 Abs. 1 GenGFortsetzung der Genossenschaft
Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Genossenschaft…
§ 6 Nr. 3 GenGMindestinhalt der Satzung
Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden,…
§ 115c Abs. 3 GenGBeitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
Im Übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3, §§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende Anwendung.