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Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
Für die Abberufung des Vorstandes aus einem wichtigen Grund ist § 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung der oder des gemäß Absatz 2 Satz 2…
Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus einem wichtigen Grund ist § 17 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung des gemäß Absatz 2 Satz 2…
Der Rat der Gouverneure, der laut Satzung die Amtsenthebung eines Mitglieds des Direktoriums der Bank anordnen kann, kann auch beschließen, ein Mitglied des…
Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. Gründe für eine…
Die Genossenschaftsversammlung kann Mitglieder des Genossenschaftsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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