§ 70 GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen…
§ 148 Abs. 2 HGBHandelsgesetzbuch
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur…
§ 49 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen…
§ 9 Abs. 4 SN-2862Fraktionsrechtsstellungsgesetz
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden. Sie können im Rahmen der Liquidation neue Geschäfte eingehen und das Vermögen in Geld umsetzen. Räume…
§ 62 Abs. 3 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck…