§ 12 Abs. 1 VRVVereinsregisterverordnung
Bei noch nicht unterschriebenen Eintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften…
§ 29 Abs. 3 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
§ 17 Abs. 1 HRVVerordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen…
§ 11 Abs. 1 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkommen, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine…
§ 45 Abs. 1 MarkenGGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen…