§ 5 Abs. 3 GenTVfVVerordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz
§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 14 Abs. 4a Nr. 1 GenTGGesetz zur Regelung der Gentechnik
für die Genehmigung der Freisetzung ein von dem Verfahren des Dritten Teils dieses Gesetzes abweichendes vereinfachtes Verfahren gilt,
§ 16 Abs. 7 GenTGGesetz zur Regelung der Gentechnik
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage findet bei einer Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung ein Vorverfahren nicht statt,…
§ 26 Abs. 4 GenTGGesetz zur Regelung der Gentechnik
Die zuständige Behörde hat eine Freisetzung zu untersagen, soweit die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen. Sie kann eine Freisetzung…
§ 11 Abs. 2 GenTVfVVerordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz
Unter den in den Nummern 1 und 2 der Entscheidung 94/730/EG genannten Voraussetzungen kann der Betreiber eine einheitliche Genehmigung für mehrere Freisetzungen…