§ 6 GenTBetVVerordnung über die Beteiligung des Rates, der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verfahren zur Genehmigung von Freisetzungen und Inverkehrbringen sowie im Verfahren bei nachträglichen Maßnahmen nach dem Gentechnikgesetz
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die darin enthaltenen Regelungen über die Beteiligung der anderen Vertragsstaaten des Abkommens…
§ 344 Abs. 2 KAGBKapitalanlagegesetzbuch
Bezieht sich dieses Gesetz auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder das Abkommen über den Europäischen…
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 NRW-31421Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
§ 2 Abs. 3 EBRGGesetz über Europäische Betriebsräte
Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen…
§ 2 Abs. 3 Nr. 19b SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b…