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Zuständige Behörde für Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen (Anlagengenehmigung) nach § 8 Abs. 1, 3 und 4 GenTG ist das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
Zuständige Behörde für Genehmigungen und Anmeldungen von gentechnischen Anlagen und Arbeiten ist nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Satz 1 GenTG das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für FJustiz, Gesundheit und Soziales..