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Die Gliederung der Abschlussprüfung sowie ihre Dauer richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694):
Im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin nach § 7 der Ausbildungsordnung,
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten (siehe hierzu § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 der Ausbildungsordnung).