Anlage 8 GesBergV
(zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
Anlage 8 GesBergV
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Anlage 8 GesBergV
Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:
6.
in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.