GewO — InhaltsübersichtTitel II Stehendes Gewerbe›II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung›A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfenGesetzBund(XXXX) §§ 16 bis 28 GewO(weggefallen)Gewerbeordnung · Titel II, II., A.Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).