§ 149 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a GewOEinrichtung eines Gewerbezentralregisters
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
§ 150d Abs. 1 Nr. 1 GewOProtokollierungen
die Vorschrift des Gesetzes, auf der die Auskunft beruht,
§ 153b Nr. 1 GewOIdentifizierungsverfahren
aus dem Melderegister,
§ 153 Abs. 1 GewOTilgung von Eintragungen
Die Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist zu tilgen.