§ 1b GewSchGGesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und NachstellungenAufgaben der Koordinierungsstelle; VerordnungsermächtigungZitatstelleIm Fall einer Anordnung nach § 1a führen eine oder mehrere nach dem Recht des Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen…Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung