§ 36 Abs. 1 GewStGGewerbesteuergesetz
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.
§ 84 Abs. 1 EStDV 1955Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020…
§ 6 Abs. 27 SolzG 1995Solidaritätszuschlaggesetz 1995
§ 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.
§ 2 EStZustVEinkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
§ 52 Abs. 18b EStGEinkommensteuergesetz
1§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.…