Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei Schwangerschaften, Krankmeldungen oder äußerlich erkennbaren Erkrankungen ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. Diese oder dieser entscheidet über die Notwendigkeit von Gewahrsamserleichterungen, Sonderverpflegung, die Gewahrsamsfähigkeit und eine stationäre Behandlung.
Erkranken in Gewahrsam genommene Personen schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dem Wunsch der in Gewahrsam genommenen Personen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden. Im Fall einer schweren Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der in Gewahrsam genommenen Personen entspricht.
Der Tod von in Gewahrsam genommenen Personen ist durch eine Ärztin oder einen Arzt feststellen zu lassen, die oder der nicht an der gegebenenfalls im Vorfeld erfolgten Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung beteiligt war. Abschnitt 6 Entlassung
Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe…
Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer…
Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankung…
Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, sind die Personensorgeberechtigten oder Angehörige unverzüglich zu unterrichten. Im Fall schwerer Erkrankung…
Werden in Gewahrsam genommene Personen in einem Krankenhaus untergebracht, sind sie erforderlichenfalls zu bewachen.
Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen benachrichtigt. Dem Wunsch, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.