§ 64 Nr. 35 GeflPestSchVVerordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt,
§ 12 TierSchNutztVVerordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts…
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a GflSalmoVAufhebung der Maßregeln
nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft,
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GflSalmoVBetriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten
des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und untersucht,
§ 34 Abs. 1 GflSalmoVMaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum
Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum Pullorum…