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Für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten im Inland, deren Aufwendung für die Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens notwendig und deren Deckung dem Stipendiaten nicht zuzumuten ist, können Zuschläge gewährt werden. Sie sollen insgesamt 2.000 Deutsche Mark während der Regelförderungsdauer nicht überschreiten.
Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, sind diese Kosten nach dem für die jeweilige Hochschule geltenden Reisekostenrecht des Landes zu berechnen.
Als Fahrkosten werden für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden können, nur die Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse des wirtschaftlichsten, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels berücksichtigt. Fahrkosten können nur für eine Hin- und Rückfahrt gewährt werden, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für weitere Fahrten nachgewiesen wird. Zu den Fahrkosten rechnen nicht die Aufwendungen für die üblichen Fahrten zwischen der Wohnung und der Hochschule bzw. der Arbeitsstätte, an der der Stipendiat sein wissenschaftliches Vorhaben durchführt.
Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung können für die ersten 14 Tage der Reise bis zu 24 Deutsche Mark täglich und vom fünfzehnten Tag der Reise an bis zu 7,50 Deutsche Mark täglich, jedoch nicht über den neunzigsten Tag der Reise hinaus gewährt werden. Im letzteren Fall kann für verheiratete Stipendiaten für jeden Reisetag ein um 5 Deutsche Mark erhöhter Verheiratetenzuschlag gewährt werden.
Sachkosten und Fahrkosten sind nachzuweisen, soweit für sie kein Pauschbetrag gewährt wird.
Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer…
Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 werden bei einer Förderung im Ausland folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: In besonderen Härtefällen…
Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als Sachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist, eines…
Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag…
Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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