BVerfG, 2 BvR 846/22Stattgebender Kammerbeschluss v. 2025-04-16 · Art 19 Abs 4 GG
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Auswirkung einer Verletzung der Benachrichtigungspflicht über eine Inhaftierung (Art 104 Abs 4 GG) auf die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung selbst (hier offengelassen) - teils erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassen der nach Art 104 Abs 4 GG vorgeschriebenen Benachrichtigung nahestehender Personen über die Inhaftierung des Beschwerdeführers - Gegenstandswertfestsetzung
BVerfG, 2 BvR 468/25Nichtannahmebeschluss v. 2025-04-10 · Art 19 Abs 4 S 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Zur "alsbaldigen" Anfertigung der Gründe eines ohne Begründung ergangenen Stuhlurteils iSd § 315 Abs 2 S 3 ZPO in einer äußerungsrechtlichen Sache - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen verzögerter Absetzung der Gründe eines Unterlassungsurteils - Eingriff in Rechtsschutzanspruch und Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit nicht substantiiert dargelegt
BVerfG, 2 BvR 1425/24Nichtannahmebeschluss v. 2025-04-01 · Art 19 Abs 4 S 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Pflicht zur Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen betrifft auch öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen - hier: mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Asylsache - Verfehlung der Begründungsanforderungen in formeller wie materieller Hinsicht
BVerfG, 1 BvR 1628/22Nichtannahmebeschluss v. 2025-03-24 · Art 19 Abs 4 S 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Gasversorgungsnetzbetreibers gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Rahmen der Anreizregulierung - Rüge einer unzureichenden fachgerichtlichen Kontrolle der Regulierungsentscheidungen nicht hinreichend substantiiert
BVerfG, 2 BvR 442/23Nichtannahmebeschluss v. 2025-03-18 · Art 19 Abs 4 GG
Nichtannahmebeschluss: Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags darf nicht von einer expliziten Verbescheidung des Verletzten durch die Staatsanwaltschaft abhängig gemacht werden - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung