BVerfG, 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10Nichtannahmebeschluss v. 2010-09-07 · Art 19 Abs 3 GG
Nichtannahmebeschluss: Inhaltskontrolle von Preiserhöhungsklauseln in AGB eines Gasversorgungsunternehmens - hier: keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG durch Annahme einer unangemessenen Benachteiligung von Kunden durch Preisanpassungsklausel sowie durch Ablehnung einer ergänzenden Vertragsauslegung
BVerfG, 2 BvR 130/10Stattgebender Kammerbeschluss v. 2010-08-27 · Art 19 Abs 4 GG
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von Eilrechtsschutz sowie an die Berücksichtigung familiärer Belange von Ausländern bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen - hier: Verletzung eines Ausländers in Grundrechten aus Art 19 Abs 4 GG sowie aus Art 6 Abs 1 GG bei Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes unter unzureichender Einzelfallabwägung - Beurteilung der Wiederholungsgefahr bei Strafaussetzung zur Bewährung - familiäre Bindung bei Pflege der Eltern
BVerfG, 1 BvR 2309/09Nichtannahmebeschluss v. 2010-08-24 · Art 19 Abs 4 GG
Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des Art 19 Abs 4 GG an die Auslegung eines Berufungszulassungsantrags im Verwaltungsprozess gem § 124 Abs 2, 124a Abs 4 S 4 VwGO - hier: keine Grundrechtsverletzung bei fehlender Möglichkeit, das Parteivorbringen eindeutig einem Zulassungsgrund iSd § 124 Abs 2 VwGO zuzuordnen
BVerfG, 1 BvR 331/10Stattgebender Kammerbeschluss v. 2010-08-24 · Art 19 Abs 4 S 1 GG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlichem Statusverfahren - hier: Bestehen eines Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Krankenversicherung - Verfahrensdauer von fast vier Jahren - Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auch nach Erledigung durch Sachentscheidung des Fachgerichts wegen Wiederholungsgefahr
BVerfG, 1 BvR 1141/10Nichtannahmebeschluss v. 2010-08-23 · Art 19 Abs 4 GG
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Abstaffelung von Ärztehonoraren nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (juris: EBM-Ä) infolge der sog "Laborreform"