§ 17 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim MenschenBesondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, VerordnungsermächtigungDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz)…Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
§ 17a SGGesetz über die Rechtsstellung der SoldatenGesunderhaltungspflicht und Patientenrechte…gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz…Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 18 DECHPolVtrUGGesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle ZusammenarbeitEinschränkung von GrundrechtenDie Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
§ 19 UZwGBwGesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile WachpersonenEinschränkung von GrundrechtenDie in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person werden…Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen
§ 19 UZwGBwGesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile WachpersonenEinschränkung von GrundrechtenDie in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben,…Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen
§ 2 SchulPflG SLGesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) Vom 11. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht…oder Amtsarzt zu untersuchen; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 3Soweit erforderlich, werden bei dieser Untersuchung auch fördernde Maßnahmen…Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) Vom 11. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
§ 20 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim MenschenSchutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen ProphylaxeDurch die Absätze 6 bis 12 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
§ 20 SchoGGesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz - SchoG) Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996Schulgesundheitspflege…Schulaufsichtsbehörde untersuchen zu lassen. 2Insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz - SchoG) Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
§ 21 BwVollzOVerordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest und Disziplinararrest durch Behörden der BundeswehrEinschränkung von GrundrechtenDas Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach…Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest und Disziplinararrest durch Behörden der Bundeswehr
§ 21 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim MenschenImpfstoffe…anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen