Art 115d Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel…
Art 115c Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
Art 80a Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur…
Art 115f Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
Art 115a Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist…