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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3110 Bundesland:Jahr:Auf der Straße durchgeführte Kontrollen Ort der Zulassung des Fahrzeugs 1)Insgesamt InlandAndere EU-MitgliedstaatenDritt-Länder1.1Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten 1.2Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beförderungseinheiten 1.3Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten 2.Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie 2)2.1Gefahrenkategorie 2.2Gefahrenkategorie II 2.3Gefahrenkategorie III 3.Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen3.1Verwarnungsgeld 3.2Anzeigen für Bußgeldverfahren 3.3Sonstige -----
Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt.
die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden unverzüglich, sobald sie darüber verfügen, Informationen über Fahrzeugkontrollen, bei…
Mitteilungen, die das Bundesamt als nationale Kontaktstelle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens…
Land: _____________________ Jahr: ________________ KONTROLLEN DES GEFAHRGUTTRANSPORTS AUF DER STRAẞE Ort/Land der Fahrzeugzulassung (1) Gesamtzahl Land der…
„ANHANG III Muster des Formulars (Standardformular) für den Bericht an die Kommission über Verstöße und Sanktionen Land: _____________________ Jahr:…
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie angewandt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.