§ 21 Abs. 1 Nr. 4 AtGGesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit es nach § 23d…
§ 46 Abs. 3 Nr. 2 AtGGesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a bis 2e.
§ 194 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für seinen in § 186 bezeichneten Bereich.