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Die Anstalt ist die zentrale Dienstleisterin der Trägerländer auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung. Die Trägerländer benutzen die Anstalt im Wege der Auftragsverarbeitung für Daten aus polizeilichen Telekommunikationsüberwachungen nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen sowie nach den §§ 100a ff. Strafprozessordnung (Kernaufgabe). Telekommunikationsüberwachung ist die Verarbeitung von Nutzungs-, Inhalts-, Verkehrs-, Bestands- und Standortdaten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Anstalt errichtet und betreibt IT Systeme zur Auftragsverarbeitung von entgegengenommenen Telekommunikationsdaten, ohne polizeiliche Befugnisse wahrzunehmen.
Die Anstalt unterstützt und berät die Polizeien der Trägerländer als fachkundige Stelle nach Maßgabe des Verwaltungsrates auf dem Gebiet der technisch-organisatorischen Realisierung polizeilicher Telekommunikationsüberwachung und kann hierzu weitere Unterstützungsfunktionen wahrnehmen, soweit die Kernaufgabe nicht beeinträchtigt wird.
Wurde die Anstalt mit der Datenverarbeitung auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung beauftragt, ist sie berechtigt, die am Übergabepunkt gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) bereitgestellten Daten entgegenzunehmen. Sie ist insoweit dann zugleich für die Vertragsparteien zentrale Kontaktstelle im Sinne der Nummer 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3 zu § 23 Absatz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zur Anforderung und Abrechnung für Leistungen zur Telekommunikationsüberwachung.
Zur Erledigung ihrer Aufträge zur Datenverarbeitung hat sich die Anstalt ihrer eigenen IT-Systeme zu bedienen. Die Anstalt kann sich im Übrigen außerhalb ihrer Kernaufgabe Dritter bedienen, insbesondere der Trägerländer, die der Anstalt die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen gewähren. Näheres wird durch die Satzung der Anstalt oder in separat abzuschließenden Verwaltungsabkommen geregelt. Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftrage ist zu beteiligen. Die zulässige Inanspruchnahme Dritter durch die Polizeien der Länder wird durch die Regelung nicht beschränkt.
Die zuständige Stelle des jeweiligen Landes erteilt der Anstalt den Auftrag zur Datenverarbeitung nach Maßgabe der in diesem Land geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Das Nähere zur Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses regelt die Benutzerordnung.
Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten…
Die Trägerländer errichten zum Zwecke der Entgegennahme und Aufbereitung der Daten aus der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung der Trägerländer eine…
Die in den Trägerländern für den Landesdatenschutz zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten können sich ungeachtet von Absatz 2 gegenseitig einvernehmlich mit…
Durch den Betrieb der Anstalt darf der gesetzlich bestimmte Zugriff der jeweiligen Polizeibehörden der Trägerländer auf die Datensätze der polizeilichen…
1Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten durch andere Personen oder Stellen im Auftrag verarbeiten lassen. 2Dies gilt auch für Test- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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