§ 2 Abs. 2 GKL-StVStaatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Die Anstalt darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen kooperieren, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient.
§ 27e Abs. 3 GlüStV 2021Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)1) Vom 29. Oktober 2020
Die Anstalt soll die wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit Glücksspielen fördern. Die Anstalt kann hierzu Studien und Gutachten in Auftrag geben.
Art. 3 Abs. 3 SN-21222Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
§ 114a Abs. 4 GO NRWGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Anstalt kann nach Maßgabe der Satzung andere Unternehmen oder Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen oder eine bestehende Beteiligung…