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Die Gewinne und die Einnahmen aus der Lotteriesteuer sind angemessen unter den Vertragsländern aufzuteilen.
Der Gewinn aus der Veranstaltung der Glücksspiele und die Lotteriesteuer werden unter den Vertragsländern nach dem Verhältnis der Umsätze, die durch den Losabsatz an Spielteilnehmer mit Wohnsitz in dem jeweiligen Vertragsland erzielt wurden, zu den aus dem Losabsatz erzielten Umsätzen im gesamten Lotteriegebiet verteilt (Lotteriepotential).
Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,
Die Gewinne und die Einnahmen aus der Lotteriesteuer sind angemessen unter den Vertragsländern aufzuteilen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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