Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
Soweit zur Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen und Regelungen erforderlich werden, sind die Finanzministerinnen und Finanzminister der Vertragsländer ermächtigt, diese gemeinsam zu treffen.
§ 19 GKL-StV
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